Page 89 - Sicherheitsdatenblätter unser im Online Shop vertriebenen Produkte
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Druckdatum: 27.04.2016 Sicherheits Datenblatt Seite: 3/10
geändert am: 27.04.2016
gemäß 1907/2006/EG, Artikel 31
Version 1
CAS: 100-41-4 Ethylbenzol (Fortsetzung von Seite 2)
EINECS: 202-849-4 Flam. Liq. 2, H225; < 2,5%
STOT RE 2, H373; Asp. Tox. 1, H304; Acute
Tox. 4, H332
CAS: 64742-95-6 Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), leichte aromatische < 2,5%
EINECS: 265-199-0 Flam. Liq. 3, H226; Asp. Tox. 1, H304; Aquatic Chronic 2, H411;
Acute Tox. 4, H332; STOT SE 3, H335
· Zusätzliche Hinweise:
Nach der Richtlinie 1999/45/EG sind Zubereitungen als krebserzeugend anzusehen, sofern der Massengehalt
an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0,1 % beträgt, soweit nicht andere stoffspezifischen
Konzentrationsgrenzen im Anhang VI der GHS-Verordnung oder der TRGS 905 festgelegt sind.
Der Wortlaut der angeführten Gefahrenhinweise ist dem Abschnitt 16 zu entnehmen.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
· 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
· Allgemeine Hinweise: Betroffene an die frische Luft bringen.
· Nach Einatmen: Frischluftzufuhr, bei Beschwerden Arzt aufsuchen.
· Nach Hautkontakt: Sofort mit Wasser abwaschen.
· Nach Augenkontakt: Augen bei geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten mit fließendem Wasser spülen.
· Nach Verschlucken: Reichlich Wasser nachtrinken und Frischluftzufuhr. Unverzüglich Arzt hinzuziehen.
· 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
· 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
· 5.1 Löschmittel
· Geeignete Löschmittel: CO2, Sand, Löschpulver. Kein Wasser verwenden.
· Aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel: Wasser im Vollstrahl
· 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Kohlendioxid (CO2)
· 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
· Besondere Schutzausrüstung: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
· Weitere Angaben Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln, darf nicht in die Kanalisation gelangen.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
· 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Schutzausrüstung tragen. Ungeschützte Personen fernhalten.
Zündquellen fernhalten.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
· 6.2 Umweltschutzmaßnahmen:
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer gelangen lassen.
Bei Eindringen in Gewässer oder Kanalisation zuständige Behörden benachrichtigen.
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen.
· 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung:
Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder, Sägemehl) aufnehmen.
Kontaminiertes Material als Abfall nach Abschnitt 13 entsorgen.
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Nicht mit Wasser oder wäßrigen Reinigungsmitteln wegspülen.
· 6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Informationen zur sicheren Handhabung siehe Abschnitt 7.
(Fortsetzung auf Seite 4)
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