Page 36 - Sicherheitsdatenblätter unser im Online Shop vertriebenen Produkte
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Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 28.06.2016 / 0015
Ersetzt Fassung vom / Version: 17.05.2016 / 0014
Tritt in Kraft ab: 28.06.2016
PDF-Druckdatum: 28.06.2016
LM 40 Multi-Funktions-Spray 200 mL
Art.: 3390
Gefahr
H222-Extrem entzündbares Aerosol. H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P102-Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-Nicht gegen
offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung
(EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der Verordnung (EG)
1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoff 01-2119457273-39-XXXX
---
n.a. 918-481-9 (REACH-IT List-No.)
(64742-48-9)
3.2 Gemisch 40-60
Asp. Tox. 1, H304
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2%
Aromaten
Registrierungsnr. (REACH)
Index
EINECS, ELINCS, NLP
CAS
% Bereich
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Kohlendioxid Stoff, für den ein EU-Expositionsgrenzwert gilt
Registrierungsnr. (REACH) --
Index ---
EINECS, ELINCS, NLP 204-696-9
CAS 124-38-9
% Bereich 1-2,5
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) ---
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1/3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind, wurden alle
evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
Ist z. B. für einen Kohlenwasserstoff die Anmerkung P anzuwenden, so wurde dies für die hier genannte Einstufung bereits berücksichtigt.
Zitat: "Anmerkung P - Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff
weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält."