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Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 11.11.2015 / 0012
Ersetzt Fassung vom / Version: 21.08.2015 / 0011
Tritt in Kraft ab: 11.11.2015
PDF-Druckdatum: 11.11.2015
BENZIN-STABILISATOR 250 mL
Art.: 5107

13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung

Für den Stoff / Gemisch / Restmengen

Getränkte verunreinigte Putzlappen, Papier oder anderes organisches Material stellt eine Brandgefahr dar und muß kontrolliert gesammelt und
entsorgt werden.
Abfallschlüssel-Nr. EG:
Die genannten Abfallschlüssel sind Empfehlungen aufgrund der voraussichtlichen Verwendung dieses Produktes.
Aufgrund der speziellen Verwendung und Entsorgungsgegebenheiten beim Verwender können unter Umständen
auch andere Abfallschlüssel zugeordnet werden. (2014/955/EU)
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
14 06 03 andere Lösemittel und Lösemittelgemische
Empfehlung:
Von der Entsorgung über das Abwasser ist abzuraten.
Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Stofflicher Verwertung zuführen.
Zum Beispiel geeignete Verbrennungsanlage.
Zu Problemstoffsammelstelle bringen.

Für verunreinigtes Verpackungsmaterial

Örtlich behördliche Vorschriften beachten.
Behälter vollständig entleeren.
Nicht kontaminierte Verpackungen können wiederverwendet werden.
Nicht reinigungsfähige Verpackungen sind wie der Stoff zu entsorgen.

                                     ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

Allgemeine Angaben

UN-Nummer:                                                            n.a.

Straßen- / Schienentransport (GGVSEB/ADR/RID)

Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:

Transportgefahrenklassen:                                             n.a.

Verpackungsgruppe:                                                    n.a.

Klassifizierungscode:                                                 n.a.

LQ (ADR 2015):                                                        n.a.

Umweltgefahren:                                                       Nicht zutreffend

Tunnelbeschränkungscode:

Beförderung mit Seeschiffen (GGVSee/IMDG-Code)

Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:

Transportgefahrenklassen:                                             n.a.

Verpackungsgruppe:                                                    n.a.

Meeresschadstoff (Marine Pollutant):                                  n.a.

Umweltgefahren:                                                       Nicht zutreffend

Beförderung mit Flugzeugen (IATA)

Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:

Transportgefahrenklassen:                                             n.a.

Verpackungsgruppe:                                                    n.a.

Umweltgefahren:                                                       Nicht zutreffend

Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

Soweit nicht anders spezifiziert sind die allgemeinen Massnahmen zur Durchführung eines sicheren Transportes zu beachten.

Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code

Kein Gefahrgut nach oben aufgeführten Verordnungen.

                                      ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften

für den Stoff oder das Gemisch

Einstufung und Kennzeichnung siehe Abschnitt 2.
Beschränkungen beachten:
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
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