CE-Konformitätserklärung
EU-Konformitätserklärung: CE-Zertifizierung
Boote zwischen 2,5 m und 24 m Bootslänge, die erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, müssen der 10. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entsprechen. Im Klartext heißt dies, die Yacht muss den EU-weit harmonisierten Bau- und Ausrüstungs-vorschriften genügen. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Boote, die nach dem 01.01.1998 produziert wurden.
Update zum 17.01.17- Keine CE-Konformitätserklärung mehr zur Zulassung nötig.
Aufgrund der Aufhebung des dritten Absatzes des § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung von verkehrenden Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen (KlFzKv-BinSch) durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. November 2016, muss bei der Beantragung eines amtlichen Bootskennzeichens keine CE-Konformitätserklärung mehr eingereicht werden.
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